Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Bussemas & Pollmeier GmbH & Co. KG
(nachfolgend: der Verkäufer/Veranstalter/Händler genannt).
A. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Wirksamkeit von Verträgen
A.1 AGB-Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Bussemas & Pollmeier und ihren Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden nicht akzeptiert, auch wenn deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ und „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden: Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Für Vertragspartner bzw. Auftraggeber die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten ergänzend die aus diesen AGB ersichtlichen Sonderregelungen. Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlichen Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesen Fällen werden sie gesondert belehrt.
A.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Verträge und diese Geschäftsbedingungen im Übrigen davon unberührt wirksam.

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen
B.0 Vertragsgegenstand

Das Geschäftsfeld des Verkäufers umfasst den Baustoffhandel mit damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Der Verkäufer erbringt diese Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

B.1 Auftragsbestätigung / Leistungsumfang
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies bedeutet, dass sie nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen sind, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich schriftlich normiert. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
(2) Wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, ist dieser allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Vertrag gibt dann alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen und insbesondere dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(3) Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AGB genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. Lediglich für Kunden, die Verbraucher sind, ist auch die Textform zulässig. Diese umfasst insbesondre die Übersendung per E-Mail. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, gilt Ziffer B 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam sind, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB darstellen sowie die Textform ausreichend ist.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
(6) Der Vertragsschluss und etwaige verbindliche Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch deren Zulieferer. Das heißt: Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Verkäufer mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, dieser aber nicht richtig oder nicht rechtzeitig liefert, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten ist. Für den Fall, dass ein Fall der Nichtbelieferung eintritt, wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich informieren und eine etwa bereits geleistete Zahlung zurückerstatten.
(7) Der Kunde hat dem Verkäufer mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind. Außerdem hat der Kunde die seinerseits vorzuhaltenden EDV – Voraussetzungen sicherzustellen. Der Kunde, der kein Verbraucher ist, wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationspflichten nachkommen. Wenn ein Leistungsverzeichnis erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Leistungsverzeichnis den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest. Berühren die vom Verkäufer durchzuführenden Maßnahmen gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden. Liegen im Bereich des Kunden besondere, von der allgemeinen Erfahrung abweichende Umstände vor, ist der Verkäufer bei der Beratung für die Beachtung dieser Umstände nur dann verantwortlich, wenn der Kunde dem Verkäufer über derartige Besonderheiten aufgeklärt hat.
(8) Beratungs- und Organisationsleistungen schuldet und erbringt der Verkäufer nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
(9) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.

B.2 Urheberrechte / Rechte Dritter
Etwaige von dem Verkäufer erstellte Ablaufpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Textvorlagen etc. verbleiben in dessen Eigentum, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und Arbeitsergebnisse bleibt ausschließlich dem Verkäufer vorbehalten. 

B.3 Erfüllungsort /Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufenen Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben sowohl dem Verkäufer als auch dem Kunden vorbehalten. Es besteht eine Begrenzung der Lagerkosten auf höchstens 5 % des Kaufpreises. Dies gilt auch, sofern bei Abrufgeschäften ohne besonders vereinbarte Abruffrist seit Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Versandbereitschaft 4 Wochen ohne Abruf verstrichen sind.
(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert; dies gilt insbesondere bei Kommissionsgeschäften.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn – die Lieferung abgeschlossen ist, – der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, – seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und – der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
(6) Wenn ein Kunde trotz berechtigter Aufforderung des Verkäufers die von ihm geforderte Leistungsbestätigung / Teilleistungsbestätigung nicht abgibt, erhöht sich der Verwaltungsaufwand für die Projektabwicklung des Verkäufers derart, dass der Kunde für jede nicht erfüllte Anforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine Aufwandspauschale von 100,00 € schuldet. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Durchführung des Projekts von der Erteilung der Bestätigung abhängig zu machen und solange auszusetzen, bis die entsprechenden Leistungsbestätigungen vorliegen. Ein Kunde, der Verbraucher ist, kann den Nachweis keines oder eines geringeren Aufwandes erbringen.
(7) Hält der Verkäufer auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstehenden Schaden.

B.4 Fristen / Erfüllungsgehilfen
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, wobei Baumaterialien geringeren Wertes auch in Abwesenheit des Käufers abgelagert werden können; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr. Für Verbraucher-Kunden ergibt sich der Gefahrübergang nur aus den gesetzlichen Regelungen. Verzögert sich die Anlieferung oder Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet, wobei nur die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarung durch den Verkäufer oder durch von diesem Beauftragte durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderungen in den Bau finden nicht statt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden in Empfang genommen werden kann, sofern die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 06:00 bis 20:00 Uhr, Sa. 06:00 – 18:00 Uhr) angeliefert wird und dem Kunden der voraussichtliche Liefertermin zuvor angezeigt wurde. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(3) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und vorbehaltlich ordnungsgemäßer sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Der Beginn der von uns angegeben schriftlichen Lieferfrist setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(4) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber auch eine Verlängerung von festen Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(6) Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes Verschulden und dies seiner Erfüllungsgehilfen.
(7) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und ihm diese Teillieferung zumutbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Teillieferungen gelten als selbstständige Lieferungen. Dem Verkäufer steht das Recht zu, bei Teillieferungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
(8) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz auf das negative Interesse – vorbehaltlich der Regelungen zu Ziffer. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - beschränkt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Der Ausschluss gilt ferner nicht für eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht.

B.5 Zahlungsbedingungen, Rücknahme, Abrufgeschäfte
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Lager in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. Fracht und Verpackung, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wobei die Gefahr spätestens mit Verladung der Ware auf das Transportmittel übergeht.
(2) Bei Zufuhr von Ware berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Paletten sowie Sonderverpackungen werden berechnet. Bei einem Auftragsvolumen unter 50,00 € erheben wir eine Aufwandsentschädigung von mindestens 3,50 €. Die Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgten nur bei sofortiger Franko-Rücksendung in mangelfreiem Zustand unter Abzug angemessener Kosten für das Handling. Die Rücknahme von Paletten ist innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ab Erhalt möglich, wobei ebenfalls angemessene Kosten für das Handling in Ansatz gebracht werden. Diese belaufen sich bei Holz-Paletten auf mindestens 5,00 €.
(3) Von dem Verkäufer gelieferte Ware aus dessen Lagersortiment wird nur in einwandfreiem Zustand nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Der Wert der zurückgenommenen Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von bis zu 20% gutgeschrieben, wobei als Mindestbetrag 30,00 € einbehalten werden. Folgende Waren sind von der Rücknahem ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Waren, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel. In den Wintermonaten ist die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausgeschlossen.
(4) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(5) Kleinbeträge bis zu 100,00 € werden nicht skontiert und sind sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug in bar oder per EC-Zahlung zu leisten, andernfalls wird ein Bearbeitungsaufschlag von 3,00 € erhoben.
(6) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontofähig ist nur der Warenwert abzüglich 8,79% durchschnittliche Vorfrachten. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Nicht skontierfähig sind insbesondere die Frachtkosten, nicht ausgewiesene Frachten oder Frachtanteile, die Kosten für Paletten sowie sonstige Dienstleistungen.
(7) Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verkäufers - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Scheckprotesten oder Rücklastschriften, kann der Verkäufer entsprechend § 321 BGB für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus der gesamten Geschäftsbeziehung nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann der Verkäufer von den besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar pauschal und ohne besonderen Nachweis 5 % der nicht ausgeführten Auftragssumme. Dem Kunden bleibt nachgelassen, den Eintritt keines oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Der Verkäufer ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens nachzuweisen und zu verlangen sowie im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden mit Forderungen zu verrechnen bzw. zurückzubehalten.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Verkäufer seinen eigenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(9) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, geänderten Transportkosten oder Materialpreisänderungen der Vorlieferanten eintreten. In gleicher Weise ist der Verkäufer verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen wird der Verkäufer, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen als auch Kostensenkungen berücksichtigen. Gegenüber Kunden die Verbraucher sind, gilt im Übrigen, dass die Preise nur geändert werden können, wenn es sich um einen Vertrag mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten handelt. Der Verkäufer wird entsprechende Änderungen der Kosten bei Verbraucherkunden mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Verständigen sich die Vertragsparteien bei einem berechtigten Anpassungsverlangen des Verkäufers nicht innerhalb von zwei Wochen, so können beide Seiten ersatz- und entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten, sofern der Kunde Verbraucher ist.

B.6 Kontroll- und Rügeobliegenheiten
(1) Die Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die Kontroll- und Rügeobliegenheiten erstrecken sich auch auf Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen, Bedarfsanalysen, Dokumentationen, Handbücher und ähnliche Informationen, die der Verkäufer dem Kunden im Zusammenhang mit einer von ihm zu erbringenden Leistung zukommen lässt. Dieser Absatz gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt; es gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte zu.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unten den in B. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist; es gelten insofern die gesetzlichen Regelungen.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Der Kunde ist daher verpflichtet, sofern er einen Mangel feststellt, die Ware nicht zu bearbeite, verarbeiten, verkaufen, einzubauen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht, sofern der Verkäufer arglistig handelt oder eine zugesicherte Eigenschaft vorliegt. Sofern der Kunde Verbraucher ist, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(8) Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 443 BGB sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen u.ä. beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.

B.7 Datensicherung Der Verkäufer weist darauf hin, dass Daten aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, seinen gesamten Datenbestand stets professionell zu sichern und zwar so, dass mindestens alle 24 Stunden eine komplette Sicherung vorgenommen wird, die mindestens einen Monat lang in dieser Form zur Verfügung steht. Sollte es zu einem vom Verkäufer zu vertretenen Datenverlust kommen, beschränkt sich dessen Ersatzpflicht darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungspflicht erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn dem Verkäufer vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

B.8 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn der Verkäufer verletzt eine wesentliche Vertragspflicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
(2) Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet der Verkäufer, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die vorbezeichnete Haftungsfreizeichnung gilt auch gilt für Schäden aus unerlaubter Handlung sowie bei Schäden die auf Pflichtverletzung bei Vertragsanbahnung oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehungen gemäß § 311 Absatz 2 und 3 BGB beruhen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe. Für Waren, die an Verbraucher abgegeben werden oder die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Sofern es sich bei der verkauften Sache um einen gebrauchten Gegenstand handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist auch gegenüber Verbrauchern ein Jahr.

B.9 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der B. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

B.10 Abrufaufträge
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung zu verlangen. Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Versandbereitschaft 4 Wochen ohne Abruf verstrichen sind. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere aus Verzug, bleiben vorbehalten.

B.11 Eigentumsvorbehalt / Lizenzvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Für Softwarelieferungen (insbesondere Websites und Apps) bedeutet das, dass das Nutzungsrecht an der Software unter der auflösenden Bedingung eines berechtigten Herausgabeverlangens des Verkäufers übertragen wird.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne, dass dieser hieraus verpflichtet wird und wird die neue Sache Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer B. 11 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Ziffer B. 11 Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer B. 11 Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer B. 11 Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer B. 11 Nr. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

B.12 Vertragsstrafe bei Abruf- und Kommissionsgeschäften

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, für ihn auf Abruf oder in Kommission bereitgestellte Ware unverzüglich abzunehmen, sofern die Abnahme nicht berechtigterweise verweigert werden kann. Für jeden Werktag der verzögerten Abnahme schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Promille der Rechnungssumme, höchstens jedoch 5 Prozent der Rechnungssumme. Der Verkäufer hat das Recht, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, der Kunde kann einen niedrigeren Schaden nachweisen.

B.13 Gerichtsstand und materielles Recht
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, wird das für den Geschäftssitz des Verkäufers örtlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, hat der Verkäufer in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt Gleichermaßen ist ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Kunden, die Verbraucher sind.

Stand 05/2022

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