Anforderungen an den Wärmeschutz nach EnEV 2009
Grundlage: Wohngebäude >= 19°C (Altbau)

Flachdach
geforderter U-Wert <= 0,20 W/m² K
Bestand:
1,5 cm Kalkputzmörtel, 16 cm Leichtbeton (1200)
4 cm EPS, Bitumendachbahn
Dämmmaßnahme: 140 mm Dämmung WLG035
U-Wert neu: ca. 0,182 W/m² K

Schrägdach
geforderter U-Wert <= 0,24 W/m² K
Bestand: 1 cm Kalkputzmörtel, 2,5 cm Holzwollplatte,
14 cm Luftschicht stark belüftet, Betondachsteine
Dämmmaßnahme: 200 mm Dämmung WLG035
U-Wert neu: ca. 0,232 W/m² K (Zwischensparrendämmung 160 mm + 40 mm Untersparrend.)

Oberste Geschoßdecke
geforderter U-Wert <= 0,24 W/m² K
Bestand: 1 cm Kalkputzmörtel 16 cm
Leichtbetondecke (1200)
Dämmmaßnahme: 140 mm Dämmung WLG035
U-Wert neu: ca. 0,225 W/m² K

Fassade
geforderter U-Wert <= 0,24 W/m² K
Bestand: 1 cm Kalkputzmörtel 24 cm Hochlochz.
1000 NM, 2 cm Kalkputzmörtel
Dämmmaßnahme: 140 mm Dämmung WLG035
U-Wert neu: ca. 0,211 W/m² K

Kellerdecke
geforderter U-Wert <= 0,30 W/m² K
Bestand: 20 cm Stahlbetondecke,
2 cm EPS 040, 5 cm Zemente.
Dämmmaßnahme: 100 mm Dämmung WLG035
U-Wert neu: ca. 0,27 W/m² K
Energie-Einsparverordnung 2009 beschlossen

- Foto: dena
Energiebedarf von Gebäuden muss um 30 Prozent sinken.
Die neue Energie-Einsparverordnung (EnEV2009) kommt im Herbst:
Mit der Änderung soll der Energieverbrauch
des Gebäudesektors weiter gesenkt werden.
Die Neuregelungen erhöhen die energetischen Anforderungen an Gebäude. Außerdem sehen
sie die Erweiterung bestehender Nachrüstungs-
pflichten vor.
Die energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude steigen durch die neue EnEV 2009. Ihr Energiebedarf muss nach einer Modernisierung um durchschnittlich 30 Prozent sinken. Die Bundes-
regierung hat die neue Energie-Einsparverordnung (EnEV 2009) beschlossen. Gegenüber der bis-
herigen Regelung (EnEV 2007) müssen Gebäude künftig um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein.
Erreicht werden soll dies mit besserer Dämmung und Nachrüstung auf moderne Technik. Die An-
forderungen an Neubauten steigen ebenso wie die für die Modernisierung von Altbauten. Um den Baubeteiligten Zeit zur Anpassung an die neuen Regeln zu geben, wird die EnEV 2009 erst im Herbst, voraussichtlich am 1. Oktober 2009, in Kraft treten.
Dann gilt unter anderem: Bis Ende 2011 müssen begehbare Geschossdecken gedämmt werden, wenn das Dach darüber ungedämmt ist; die Einhaltung der Vorschriften bei der Modernisierung
von Gebäuden muss durch Nachweise von Seiten der ausführenden Unternehmen bestätigt werden; die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen Anlagen wird durch Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister überwacht. Folgende weitere wichtige Änderungen bringt die neue EnEV 2009 mit sich:
Modernisierung von Altbauten
Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen:
- Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z. B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verstärkt, oder
- der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes muss nach der Sanierung um 30 Prozent geringer und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als davor.
Nachrüstpflichten in Altbauten
Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dämmung des Daches) steigen die Qualitätsanforderungen: Der Wärmedurchgangskoeffizient U (Wärme-
dämmwert, U-Wert) darf künftig maximal 0,24 statt bisher 0,30 W/(m²K) betragen.Die Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken ist Pflicht bis spätestens Ende 2011.
Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
- Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein. Darin bestätigt der Unternehmer gegen-
über dem Hauseigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf Verlangen ist die Erklärung der zuständigen Behörde (nach Landes-
recht) vorzulegen.
- Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen beauftragt (z. B. Prüfung, ob der alte Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde). Alternativ kann der Eigentümer die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Schornsteinfeger nachweisen.
- Vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Modernisie-
rungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Aus-
stellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.
Quelle: Bundesbauministerium



